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Gemeinde Männedorf

Verwaltung
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Werkgebäude Saurenbach
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Inhalt

Kindesanerkennung

Seit 1. Juli 2014 können die Eltern im Zusammenhang mit der Kindesanerkennung beim Zivilstandsamt auch die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge und die Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften abgeben.

Bitte informieren Sie sich vor der Anerkennung über die gemeinsame elterliche Sorge und die Anrechnung der Erziehungsgutschriften über das folgende Merkblatt der Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) oder lassen Sie sich vom Amt für Jugend und Berufsberatung beraten. Das Zivilstandsamt bietet dazu keine Beratung an!


Wir beraten die Kindseltern über die Bedeutung und die rechtlichen Folgen der Kindesanerkennung. Insbesondere erläutern wir die Voraussetzungen und machen Sie auf die namens- und bürgerrechtlichen Wirkungen aufmerksam.
Gerne informieren wir Sie bezüglich die notwendigen Dokumente und die anfallenden Gebühren. Weitere Informationen finden Sie auch auf dem folgenden Merkblatt:
Merblatt über die Kindesanerkennung in der Schweiz

Für die Entgegennahme der Anerkennung ist die persönliche Vorsprache des Vaters gegebenenfalls auch der Mutter notwendig. Wir bitten um vorgängige Terminvereinbarung!

Voraussetzungen

• Sind Sie der biologische Vater Ihres Kindes und mit der Kindsmutter nicht verheiratet, so können Sie ihr Kind anerkennen.
• Ein adoptiertes Kind kann nicht anerkannt werden.

Zeitpunkt

• Sie können Ihr Kind vor oder nach dessen Geburt anerkennen. Im Interesse des Kindes, empfehlen wir, die Kindesanerkennung bereits vor der Geburt vorzunehmen.

Anerkennungsort

• Sind der Vater, die Mutter und das Kind Schweizer Bürger, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, kann die Kindesanerkennung auf jedem beliebigen Zivilstandsamt erfolgen.
• Für alle anderen Fälle informieren wir gerne.

Wirkungen

• Durch die Anerkennung entsteht zwischen dem Vater und dem Kind ein Kindesverhältnis (d.h. rechtliche Verwandtschaft). Damit sind gegenseitige Rechte und Pflichten verbunden (u.a. Erbberechtigung).
• Die Anerkennung hat keine Auswirkung auf das Sorgerecht. Die Mutter hat die alleinige elterliche Sorge. Zusammen mit der Mutter können Sie jedoch ab 1. Juli 2014 im Zusammenhang mit der Kindesanerkennung beim Zivilstandsamt die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge unterschreiben. Falls Sie das gemeinsame Sorgerecht unabhängig von der Vaterschaftsanerkennung beantragen möchten, ist das Amt für Jugend und Berufsberatung zuständig. Für Informationen über die Regelung der Vaterschaft und den Unterhalt des Kindes sowie für die Frage betreffend der gemeinsamen elterlichen Sorge wenden Sie sich bitte ebenfalls an das Amt für Jugend und Berufsberatung.

Namensführung des Kindes

Gerne informieren wir Sie über die Möglichkeiten der Namensführung Ihres Kindes.
Eine Übersicht finden Sie im folgenden Flussdiagram:
Flussdiagramm zur Namensführung des Kindes

Zugehörige Objekte

Name
Merkblatt_KOKES_Gemeinsame_elterliche_Sorge_-_Italienisch.pdf (PDF, 76.62 kB) Download 0 Merkblatt_KOKES_Gemeinsame_elterliche_Sorge_-_Italienisch.pdf
Merkblatt_KOKES_Gemeinsame_elterliche_Sorge_-_Franzosisch.pdf (PDF, 76.56 kB) Download 1 Merkblatt_KOKES_Gemeinsame_elterliche_Sorge_-_Franzosisch.pdf
Merkblatt_KOKES_Gemeinsame_elterliche_Sorge_-_Deutsch.pdf (PDF, 86.28 kB) Download 2 Merkblatt_KOKES_Gemeinsame_elterliche_Sorge_-_Deutsch.pdf
Merkblatt Kindsanerkennung Schweiz 152.1_Juli 2014 (PDF, 80.51 kB) Download 3 Merkblatt Kindsanerkennung Schweiz 152.1_Juli 2014
Flussdiagramm_Namensführung Kind (PDF, 45.38 kB) Download 4 Flussdiagramm_Namensführung Kind
Name
Geburt