Friedensrichteramt Männedorf
Die Friedensrichterämter sind als erste Instanz zuständig für die obligatorischen Schlichtungsverhandlungen bei privatrechtlichen Klagen (= Klagen aus ZGB/OR) wie z.B.:
- Forderungen aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder ungerechtfertiger Bereicherung
- Nachbarstreitigkeiten
- Arbeitsrechtliche Klagen
- Klagen bezüglich Unterhaltszahlungen
- Erbrechtliche Klagen, wie Testamentsanfechtung, Erbteilungsklagen
- Persönlichkeitsverletzung etc.
Ausnahmen
Die Friedensrichter sind nicht zuständig für:
- Scheidungs- und Trennungsklagen, Partnerschaftsauflösungsklagen
- Klagen über Personenstand, wie Vaterschaftsklagen (Diese Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen)
- Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermieter (Klagen sind direkt an die zuständige Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen am jeweiligen Bezirksgericht zu richten)
- Ehrverletzungsklagen (Klagen sind mittels Strafantrag bei der Kantonspolizei einzureichen)
- Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert über Fr. 100'000.-- kann auf ein Schlichtungsverfahren verzichtet werden, falls beide Parteien damit einverstanden sind.
Grundsätzlich werden zwei verschiedene Verfahrensarten unterschieden:
1. Schlichtungsverfahren
Im Schlichtungsverfahren ist die Friedenrichterin erste Gerichtsinstanz ohne Entscheidungsbefugnis. Mittels Schlichtungsgesuch wird das Verfahren beim zuständigen Friedensrichteramt eingeleitet. Die Klage wird im Zeitpunkt der Postübergabe (Datum Poststempel) rechtshängig.
Die Schlichtungsverhandlung gibt den Parteien die Möglichkeit, unter Mitwirkung der Friedensrichterin als neutrale Drittperson (ähnlich wie in der Mediation), Ihren Konflikt nach Möglichkeit einvernehmlich zu lösen. Dabei können unterschiedliche Sichtweisen dargelegt und allfällige Missverständnisse ausgeräumt werden. Mit Blick in die Zukunft können auch unkonventionelle Lösungen gefunden werden. Das Schlichtungsverfahren kann zu folgenden Resultaten führen:
- Vergleich (bei einvernehmlichen Lösungen)
- Klageanerkennung (die Klage wird vollumfänglich akzeptiert)
- Klagerückzug (die Klage erweist sich als unberechtigt)
- Klagebewilligung an das Bezirksgericht (es wird keine Einigung erzielt)
2. Entscheidverfahren
Jedem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsverfahren voraus (siehe 1.).
Auf Antrag der klägerischen Partei kann die Friedensrichterin aber bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.-- als Einzelrichterin endgültig über eine zivilrechtliche Streitigkeit entscheiden. Sie muss nicht.
Bis zu einem Streitwert von CHF 5'000.-- kann den Parteien zudem ein Urteilsvorschlag unterbreitet werden, welcher ohne Ablehnung einer Partei innert 20 Tagen in Rechtskraft erwächst.
Auskünfte und Beratung betreffend Vorgehen, Verfahren, Klageeinleitung, Formulare etc. (nicht betreffend dem materiellen Recht), werden telefonisch erteilt. Termine sind nur nach Absprache möglich.
Schlichtungsgesuche
Schlichtungsgesuch, Zivilklage nach Art. 202 ZPO
Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO für arbeitsrechtliche Forderungen
Kontakt
Friedensrichteramt
Blattengasse 7
8708 Männedorf
Tel. 044 920 27 15
friedensrichteramt@maennedorf.ch
Zugehörige Objekte
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