Offenlegung Interessenbindung
Das neue Gemeindegesetz verlangt in § 42 Abs. 2, dass die Mitglieder von Behörden ihre Interessenbindungen offenlegen. Nach Auffassung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich ist die Offenlegung in einem Erlass der sich am Kantonsratsgesetz orientieren kann zu regeln. Die Regelung soll auch die Schreiberinnen und Schreiber der Behörden betreffen, da auch diese an den Beratungen mitwirken und in den Ausstand zu treten haben, wenn ein Ausstandsgrund vorliegt.
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Liste Offenlegung Interessenbindungen per 1. Juli 2024 (PDF, 117.85 kB) | Download | 0 | Liste Offenlegung Interessenbindungen per 1. Juli 2024 |