Mitwirkungsmöglichkeiten
Anfragen
Jede stimmberechtigte Person hat gemäss § 17 des Gemeindegesetzes das Recht, über einen Gegenstand der Gemeindeverwaltung von allgemeinem Interesse eine Anfrage an den Gemeinderat zu richten. Die Anfragen sind dem Gemeinderat spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung schriftlich einzureichen.
Der Gemeinderat beantwortet die Anfrage in der Gemeindeversammlung. Sie teilt ihre Antwort dem Stimmberechtigten spätestens zu Beginn der Gemeindeversammlung schriftlich mit. Der Stimmberechtigte hat das Recht auf eine kurze Stellungnahme. Eine Beratung und Beschlussfassung über die Antwort findet nicht statt.
Initiativen
Jede stimmberechtigte Person kann gemäss § 86 Verfassung des Kantons Zürich und § 146 f.f. des Gesetzes über die Politischen Rechte (GPR) über einen in die Kompetenzen der Gemeindeversammlung fallenden Gegenstand eine Initiative beim Gemeinderat stellen. Weiter sind auch Initiativen möglich, die in die Zuständigkeit der Urnenabstimmung fallen. Diese Initiativen werden direkt der Urnenabstimmung unterbreitet, sofern keine vorberatende Gemeindeversammlung vorgeschrieben ist.
Das Initiativbegehren enthält den Wortlaut und eine kurze Begründung der Initiative sowie Name und Adresse des Initianten oder der Mitglieder des Initiativkomitees.
Es besteht keine Pflicht Unterschriften für eine Initiative zu sammlen. Werden durch den Initianten oder das Initiativkomitee Unterschriften gesammelt, enthält die Unterschriftenliste folgende Angaben:
- den Titel, den Wortlaut und die Begründung der Initiative,
- eine vorbehaltlose Rückzugsklausel,
- Name und Adresse des Initianten oder der Mitglieder des Initiativkomitees.
Ist die Gemeindeversammlung zuständig und die Initiative gültig, legt der Gemeinderat die Initiative mit ihrem Antrag der nächsten Gemeindeversammlung vor. Wird die Initiative weniger als drei Monate vor einer Gemeindeversammlung eingereicht, kann sie an der übernächsten Versammlung behandelt werden.
Der Initiant oder ein Mitglied des Initiativkomitees begründen den Antrag mündlich in der Versammlung. Der Gemeinderat kann der Versammlung einen Gegenvorschlag unterbreiten. Der Initiant oder die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees können die Initiative bis zum Beschluss der Gemeindeversammlung über das Initiativbegehren zurückziehen.
Petitionen
Das Petitionsrecht ist das Recht, schriftlich ein Anliegen an eine Behörde zu richten. Gegenstand der Eingabe kann jede staatliche Tätigkeit sein. Die Petition kann als Bitte, als Forderung oder als einfache Anregung formuliert werden. Meist hat die Petition die Form einer Unterschriftenliste.
Jede urteilsfähige Person, unabhängig von Alter und Staatsangehörigkeit, kann eine Petition lancieren.
Anfragen, Initiativen und Petitionen sind bei folgender Adresse einzureichen:
Gemeinderat Männedorf
Präsidialabteilung
Bahnhofstrasse 10
8708 Männedorf
Mitwirkungsmöglichkeiten
Offener Informationsaustausch
Der Gemeinderat lädt die Bevölkerung bei aktuellen Themen zum Informationsaustausch ein.
Mitwirkungs-Pool
Dem Mitwirkungs-Pool gehören die Einwohnerinnen und Einwohner an, die ihr Wissen beispielsweise zu Verkehr, Land- und Forstwirtschaft, Umweltschutz, Fluglärm, Bau und Planung, Jugend und Vereine, Alter, Familien und weiteren Disziplinen einbringen möchten.
Für den Mitwirkungs-Pool sucht der Gemeinderat weitere Einwohnerinnen und Einwohner. Gefragt sind Personen mit Fachwissen, z.B. in den Bereichen Verkehr, Land- und Forstwirtschaft, Umweltschutz, Fluglärm, Bau und Planung, Jugend und Vereine, Alter und Familien. Interessierte melden sich bitte beim Sekretariat der Abteilung Präsidiales, Telefon 044 921 66 22 oder per E-Mail praesidiales@maennedorf.ch
Projekt-Team
Die Projekt-Teams arbeiten an einer Lösung zu einem spezifischen Handlungsfeld. Es setzt sich situativ aus Mitgliedern des Mitwirkungs-Pool, dem Gemeinderat und der Verwaltung zusammen. Bei Bedarf werden externe Fachkräfte beigezogen. Das Projekt-Team trifft sich entsprechend dem Arbeitsanfall.