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Gemeinde Männedorf

Verwaltung
Öffnungszeiten
  • MO08.00 – 11.30 / 13.30 – 18.30 Uhr
  • DI07.00 – 11.30 / Nachmittag geschlossen
  • MI08.00 – 11.30 / 13.30 – 16.30 Uhr
  • DO08.00 – 11.30 / 13.30 – 16.30 Uhr
  • FR08.00 – 14.00 (durchgehend offen)
Werkgebäude Saurenbach
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Inhalt

Steuerrechnung

Anpassung der provisorischen Rechnungen
Steuerzahler und Unternehmen, die mit starken Veränderungen (tiefer oder höher) beim Einkommen oder Ertrag rechnen, können beim Gemeindesteueramt schriftlich eine Anpassung der provisorischen Rechnung für die Staats- und Gemeindesteuern verlangen.

 

eSteuerkonto
Mit eSteuerkonto sehen Sie als Steuerzahler Ihren Steuerausstand online und haben eine Übersicht über die erledigten Zahlungen. Über eSteuerkonto können zudem Einzahlungsscheine bestellt und das gewünschte Auszahlungskonto für Guthaben erfasst oder angepasst werden. Nach Registrierung im MyServices wird Ihnen per Post ein Aktivierungscode zugestellt. 

 

eSteuerrechnung (eBill)
Die Steuerrechnungen können durch Registrierung in Ihrem eBanking elektronisch empfangen, geprüft  und direkt bezahlt werden. Nach erfolgreicher Aktivierung in Ihrem eBanking erhalten Sie ein Einwilligungsschreiben vom Steueramt. Nach Unterzeichnung und Rücksendung der Einwilligungserklärung wird der elektronische Rechnungsversand aktiviert und Sie erhalten diese anschliessend direkt in Ihr eBanking bzw. eBill-Account zugestellt. Weitere Infos erhalten Sie auch unter www.ebill.ch.

 

Fristwiederherstellung/Erhebung von Einsprachen
Gesetzliche Fristen, insbesondere die dreissigtägige Einsprachefrist, können vom Steueramt nicht erstreckt werden. Die Einsprache muss aufgrund der gesetzlichen Vorgaben schriftlich (in Papierform) erhoben werden; eine Einreichung der Einsprache per E-Mail ist nicht gültig.

 

Steuerrückerstattungen (§174ff. StG)
Steuerrückerstattungen werden, sofern keine Ausstände aus den Vorjahren bestehen, durch das Gemeindesteueramt Männedorf innert 30 Tagen nach Zustellung der Schlussrechnung ausbezahlt.

 

Stundung von Steuerrechnungen
Steuerzahler und Unternehmen, die aufgrund einer speziellen Situation fällige definitive Steuerrechnungen derzeit nicht bezahlen können, können eine Erstreckung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen verlangen. Zuständig für die Staats- und Gemeindesteuern ist das Gemeindesteueramt, für die direkte Bundessteuer das kantonale Steueramt. Bei der direkten Bundessteuer können auch provisorische Steuerrechnungen gestundet werden.

 

Verzugszinsen
Geleistete Zahlungen vor dem 30. September des entsprechenden Steuerjahres werden zu Ihren Gunsten verzinst. Dieser Ansatz gilt auch für den Ausgleichszins: Diesen belastet das Steueramt für den Zeitraum vom 30. September des entsprechenden Steuerjahres bis zum Eintreffen der definitiven Schlussrechnung, soweit die definitiv ermittelte Steuer höher ist als die provisorisch bezahlte.

Bei steuerpflichtigen Personen, denen bis am 30. Juni der Steuerperiode keine erste, provisorische Steuerrechnung zugestellt wurde, beginnt der Zinslauf erst mit dem 1. Januar des der Steuerperiode folgenden Jahres.

Falls die Steuerschuld nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Schlussrechnung noch nicht (vollständig) bezahlt ist, wird ein Verzugszins erhoben. Verzugszinsen werden auch erhoben, wenn eine Zahlungserleichterung vereinbart ist.

Eine Übersicht der Zinsen finden Sie hier.

 

Zahlungen / Dauerauftrag
Falls Sie Akontozahlungen mit einem Dauerauftrag ausführen, bitten wir Sie, die Referenz-Nummer aufgrund der neuen Einzahlungsscheine anzupassen. Sie ermöglichen uns damit eine korrekte und automatische Verbuchung Ihrer Zahlungen.

 

Zahlungstermine
Bei der 1. provisorischen Steuerrechnung des laufenden Jahres empfehlen wir folgende Zahlungstermine:

  1. Rate zahlbar bis Ende Juni
  2. Rate zahlbar bis Ende September
  3. Rate zahlbar bis Ende Dezember

Die Schlussrechnung ist innert 30 Tagen nach deren Zustellung zu bezahlen.

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