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Gemeinde Männedorf

Verwaltung
Öffnungszeiten
  • MO08.00 – 11.30 / 13.30 – 18.30 Uhr
  • DI07.00 – 11.30 / Nachmittag geschlossen
  • MI08.00 – 11.30 / 13.30 – 16.30 Uhr
  • DO08.00 – 11.30 / 13.30 – 16.30 Uhr
  • FR08.00 – 14.00 (durchgehend offen)
Werkgebäude Saurenbach
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Inhalt

Steuererklärung

Steuererklärungsformulare
Falls Sie bis Ende Januar die Steuererklärungsformulare nicht erhalten haben, sind Sie verpflichtet sich beim Steueramt Männedorf zu melden.

Zusätzliche Steuerformulare sind beim Steueramt Männedorf erhältlich oder können direkt vom Internet heruntergeladen werden.

Private Tax (CD-Rom)
Eine CD-Rom wird ab Steuerperiode 2019 nicht mehr angeboten. Private Tax ist nur noch als Download verfügbar.

Fristerstreckung zum Einreichen der Steuererklärung
Die Steuererklärung ist im Normalfall vollständig ausgefüllt und unterschrieben bis spätestens Ende März des laufenden Jahres einzureichen. Ist es Ihnen nicht möglich diese Frist einzuhalten, besteht die Möglichkeit eine Fristerstreckung zu beantragen. Ihr Gesuch mit schriftlicher Begründung muss vor Ende März des entsprechenden Jahres beim Gemeindesteueramt Männedorf eingereicht werden. Nutzen Sie für die Fristerstreckung unseren Online-Schalter.
Nach Ablauf der ordentlichen oder erstreckten Einreichefrist gestellte Fristerstreckungen sind gemäss Weisung der Finanzdirektion abzuweisen.
Rechtzeitig eingereichten Fristerstreckungsgesuchen ist entsprechend dem Gesuch, längstens bis zum 30. November des laufenden Jahres, zu entsprechen. Kann Ihrem Gesuch entsprochen werden, erhalten Sie keine Bestätigung (stillschweigende Gewährung).
Weitere Fristerstreckungsgesuche werden abgewiesen, ausser es können ausserordentliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Allgemeinde Hinweise wie starke berufliche Inanspruchnahme des Vertreters oder fehlende Unterlagen reichen nicht aus.

Mahnungen zum Einreichen der Steuererklärung
Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung trotz Verpflichtung nicht innert der ordentlichen oder erstreckten Frist einreichen werden gemahnt. Falls die nicht erstreckbare Mahnfrist ungenutzt verstreicht, nimmt das Steueramt eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Ebenfalls kann eine Ordnungsbusse wegen Verletzung der Verfahrenspflicht im Sinne von § 234 Steuergesetz bzw. Art. 174 Bundesgesetz über die Direkte Bundesteuer, verhängt werden.

Mahnfrist
Die Mahnfrist beträgt 10 Tage und ist nicht erstreckbar (§41 Abs. 2 Verordnung zum Steuergesetz).

Beendigung der Steuerpflicht im laufenden Kalenderjahr
Eine Steuererklärung für den Zeitraum vom 1. Januar bis Beendigung der Steuerpflicht ist von allen natürlichen Personen in folgenden Fällen einzureichen:

  • Tod des Steuerpflichtigen
  • Wegzug ins Ausland
  • Beendigung der Steuerpflicht im Kanton Zürich bei vollständiger Aufgabe des Nebensteuerdomizils (Liegenschaften/Betriebsstätten).

Zugehörige Objekte