Gemeindeversammlungen
Die Gemeindeversammlung besteht aus den in Männedorf wohnhaften Stimmberechtigten. Die Gemeindeversammlung tritt zusammen auf Anordnung des Gemeinderats, infolge vorher beschlossener Vertagung oder wenn ein Sechstel der Stimmberechtigten es verlangt.
Kompetenzen (Art. 9 Gemeindeordnung):
Der Gemeindeversammlung stehen die im Gemeindegesetz umschriebenen Rechte zu. Sie beschliesst zudem über:
- den Erlass und die Änderung der Personalverordnung, von Richtlinien für die Berechnung der Gebühren und Preise für die Ver- und Entsorgung sowie weiterer Bereiche
- die Festsetzung und Abänderung des kommunalen Gesamtplanes, der Bau- und Zonenordnung, des Erschliessungsplanes, von Sonderbauvorschriften und öffentlichen Gestaltungsplänen
- die Übernahme neuer Aufgaben, sofern damit Ausgaben verbunden sind, die die Finanzkompetenzen der Behörden übersteigen, und die Bestimmung der zuständigen Organe
- Grenzveränderungen, soweit es sich um Gemeindegebiet mit Wohnhäusern handelt
- den Beitritt zu und den Austritt aus Zweckverbänden, die Genehmigung von Zweckverbandsvereinbarungen und deren Änderungen
- die Übertragung von hoheitlichen Gemeindeaufgaben auf selbständige öffentlichrechtliche oder private Trägerschaften und Veräusserungen von Mehrheitsbeteiligungen
- die Genehmigung der Veräusserung von der Gemeinde gehaltener Mehrheitsbeteiligungen an Unternehmen
- die Aufhebung von öffentlichen Strassen und Fusswegen
- Geschäfte, die an sich in die Kompetenz der Behörden fallen, aber von diesen aus besonderen Gründen den Stimmberechtigten unterbreitet werden.
Finanzkompetenzen gemäss Art. 12 Gemeindeordnung (GO):
- Die Gemeindeversammlung beschliesst über den Voranschlag, den Gemeindesteuerfuss und die Finanzgeschäfte gemäss Art. 12 GO.
- Die Gemeindeversammlung genehmigt die Jahresrechnung, Bauabrechnungen aus Gemeindeversammlungs- und Urnenabstimmungskrediten.
Ihre Rechte an der Gemeindeversammlung
Stimmberechtigung
Wenn Sie in Männedorf wohnen, Schweizer Bürger oder Bürgerin und über 18 Jahre alt sind und nicht unter umfassender Beistandschaft stehen (früher hiess dies „entmündigt“ oder „bevormundet“), sind Sie an der Gemeindeversammlung stimmberechtigt.
Anfragen
Wenn Sie in Männedorf stimmberechtigt sind, können Sie dem Gemeinderat gemäss § 17 des Gemeindegesetzes schriftlich Fragen über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse stellen. Reichen Sie Ihre Anfrage spätestens zehn Arbeitstage vor einer Gemeindeversammlung ein, erhalten Sie spätestens einen Tag vor der Versammlung eine schriftliche Antwort.
Ihre Anfrage und die Antwort des Gemeinderats werden in der Gemeindeversammlung vorgelesen. Stammt die Anfrage von Ihnen, können Sie kurz zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann zudem beschliessen, dass eine Diskussion über die Anfrage stattfindet.
Protokoll
Die Anträge, die gefassten Beschlüsse und die Wahlen werden protokolliert. Das Protokoll über die an der Gemeindeversammlung gefassten Beschlüsse wird durch den Gemeindepräsident und die Protokollführerin unterzeichnet und auf der Website veröffentlicht.
Rechtsmittel vor der Gemeindeversammlung
Sie können innert 5 Tagen nachdem der Beleuchtende Bericht an die Gemeindeversammlung veröffentlicht wurde Stimmrechtsrekurs erheben.
Rechtsmittel nach der Gemeindeversammlung
Wurden in der Gemeindeversammlung Verfahrensvorschriften über die politischen Rechte verletzt - und wurde dies in der Versammlung von jemandem gerügt - oder verletzen gefasste Beschlüsse Vorschriften über die politischen Rechte können Sie innert 5 Tagen nach der Veröffentlichung des Beschlusses Stimmrechtsrekurs erheben.
Liegen andere Rechtsverletzungen vor, wurde ein Sachverhalt ungenügend festgestellt, ist eine Anordnung unangemessen oder verstösst ein Beschluss gegen übergeordnetes Recht können Sie innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung des Beschlusses Rekurs erheben.
Anforderungen an eine Rekursschrift
Die Rekurs-Schrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.
Wo müssen Sie den Rekurs einreichen?
Der Rekurs ist innert Frist (massgebend ist der Poststempel) dem Bezirksrat Meilen, Postfach, 8706 Meilen zu senden.
Kosten
Die Kosten des Rekursverfahrens hat die Partei zu tragen, die unterliegt. Bei Stimmrechtsrekursen werden nur dann Verfahrenskosten erhoben, wenn der Rekurs offensichtlich aussichtslos war.
Ort
GemeindesaalAlte Landstrasse 250
8708 Männedorf
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